Vereinssatzung

Seestern e.V. Hilfe für bedürftige Menschen in Rumänien Satzung / Stand 29.5.2011
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29. Mai 2011

§ 1 Name, Sitz, des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Seestern e.V. Hilfe für bedürftige Menschen in Rumänien
(2) Der Sitz des Vereins ist Baiersbronn. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freudenstadt eingetragen

§ 2 Grundlagen und Zweck des Vereins
(1) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.
(2) Praktische Hilfe für arme und hilfsbedürftige Menschen ohne Ansehen von Nationalität, Rasse, Religion oder politischer Auffassung durch Zielgerichtete und direkte Hilfsprojekte.
(3) Verteilung christlicher Bücher, Bibeln und Kalendern / Verteilung von Kinderbüchern
(4) Hilfe und Unterstützung zur Selbsthilfe
(5) Patenschaften zu Kindern, älteren Menschen oder Familien aufbauen und pflegen
(6) Planung und Umsetzung von ärztlicher Hilfe für kranke und behinderten Menschen
(7) Planung und Umsetzung von Einsatzfreizeiten und Begegnungstagen
(8) Planung und Umsetzung von Bauprojekten

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und humanitäre Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere im Sinne der Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
(2) Die Mitglieder
a) setzen sich für die Belange und Hilfsprojekte des Vereins nach Ihren Gaben und Möglichkeiten ein.
b) tragen die Verantwortung für die Aufgaben des Vereins und beten für seine Arbeit.
c) zahlen einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
(3) Zum Ehrenmitglied kann durch den Ausschuss ernannt werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand gegenüber, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod. Der Ausschluss kann nach vorheriger mündlicher Anhörung durch den Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.

§ 5 Gliederung des Vereins
(1) Der Seestern gliedert sich vorwiegend in:
Kinder- und Familienarbeit, Hilfe für Kindergärten und Heime für Behinderte und alte Menschen, Patenschaften
(2) Diese Gliederung kann durch Beschluss des Ausschusses jederzeit geändert werden. Neue Zweige, soweit sie der Satzung entsprechen, können hinzugefügt werden.
(3) Zur Förderung der Seestern – Arbeit können Freundes- und Förderkreise gebildet werden.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuss

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, eine Mitgliedsversammlung einzuberufen. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Ausschuss jederzeit einladen. Der Ausschuss ist verpflichtet, auf Antrag von wenigstens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der zur Verhandlung stehenden Punkte eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen wird mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per e.mail versandt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Wird festgestellt, dass die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, so hat der Vorsitzende zu einer erneuten Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten stattfinden muss, einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von jeweils zwei Jahren den Vorstand, den Schriftführer und den Kassier. Die Gewählten müssen volljährig sein. Gewählt für diese Ämter ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist möglich.
(5) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer.
b) die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses.
c) die Wahl von bis zu sechs Mitgliedern in den Ausschuss ( siehe § 8 Abs.5 ).
d) die Wahl der beiden Rechnungsprüfer.
e) die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge.
f) die Beratung der Anträge, die mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden müssen.
(6) Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 10 Abs. 1 und 2), mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit Einmütigkeit anzustreben.
(7) Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand / Ausschuss
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Geschäftsführung steht dem Vorsitzenden zu, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.
Der Vorstand soll sich in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten mit dem Ausschuss beraten. Der Vorstand betreut auch den Freundeskreis des Vereins.
(3) Aufgabe des Vorstandes sind
a) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Ausschuss Sitzungen
b) die Verantwortung für die Durchführung der von Ausschuss und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
(4) Der Verein wird vom Ausschuss geleitet. Der Ausschuss besteht aus bis zu zehn Mitgliedern.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorsitzender und Stellvertreter gewählt sind.
Weiter wählt die Mitgliederversammlung den Schriftführer und Kassier auf die Dauer
von zwei Jahren in den Ausschuss.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu sechs weitere Ausschussmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren.
Ausschussmitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und Mitglied des Vereins ist. Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Wiederwahl ist möglich.
(6) Der Ausschuss tritt in der Regel einmal im Monat zusammen und ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zum Ausschluss eines Mitgliedes ist Dreiviertel – Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
(8) Der Ausschuss ist vor allem zuständig für
a) die Gliederung der Arbeit des Vereins.
b) die Jahresplanung.
c) die Anstellung von Mitarbeitern.
d) die Verwaltung des Vermögens
e) die Planung von Hilfsaktionen
f) die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung.
(9) Der Ausschuss kann bei besonders wichtigen Anlässen weitere Personen zu den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme beiziehen.

§ 9 Rechnungsführung
(1) Der Kassier führt die Kasse des Vereins. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich zu prüfen.
Geprüft wird die Kasse des Vereins von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen
a) die regelmäßigen jährlichen Mitgliedsbeiträge.
b) Opfer, Spenden, Zuschüsse.
c) Beiträge von Freundeskreisen sowie von Freunden und Gönnern des Vereins.

§ 10 Satzungsänderung
(1) § 2 Grundlage des Vereins und § 10 Satzungsänderung sind nur änderbar, wenn alle Vereinsmitglieder zustimmen.
(2) Die übrige Satzung kann mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen geändert werden.
(3) Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

§ 11 Auflösung und Aufhebung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, die zum Zwecke der Vereinsauflösung einberufen wurde. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, mindestens aber der Zustimmung der Hälfte aller Mitglieder des Vereins.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinder-Evangelisations-Bewegung in Deutschland e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

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